AKS-Satzung

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Inhaltsverzeichnis

Satzung des Arbeitskreis Stellwerk (AKS)

ÄNDERUNGSHISTORIE

Beschlossen am xx.xx.xxxx auf der Gründungsversammlung in Rommerskirchen;

§ 1 (Name und Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen "Arbeitskreis Stellwerk" (AKS)
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
  3. Der Verein soll Mitglied im Dachverband "VDMT Verband Deutscher Museums- und Touristikbahnen" werden.
  4. Der Sitz des Vereins ist Rommerskirchen.
  5. Mit den in dieser Satzung enthaltenen personenbezogenen Begrifflichkeiten sind stets Personen jedweden Geschlechts gemeint.

§ 2 (Geschäftsjahr)

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung und Kunst und Kultur. Zweck des Vereins ist

  • Die Erforschung und Dokumentation von nationaler und internationaler Eisenbahn-Leit- und Sicherungstechnik (LST).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Sammeln (Erwerb historisch bedeutsamer Gegenstände); über das Eigentum des Vereins ist ein Inventar zu führen.
  2. Bewahren (Konservieren und Restaurieren von Gegenständen der Sammlung)
  3. Erforschen und Dokumentieren (der Geschichte, Herkunft und Funktion der Sammlungsgegenstände und von LST-Anlagen, die nicht im Eigentum des Vereins stehen.)
  4. Ausstellen (der Sammlungsgegenstände in Museen und Ausstellungen)
  5. Herausgabe eigener Veröffentlichungen.
  6. Aufbau und Betrieb einer Bibiiothek.

und

  1. Vermitteln (der Forschungsergebnisse).

Die Verwertungsrechte des Urheberrechts liegen bei Forschungsergebnissen und anderen urheberrechtlich geschützten Werken auch beim Verein, wenn diese Werke im Rahmen der Vereinstätigkeit geschaffen wurden.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Mitgliedschaft)

7.1 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Person oder juristische Personen werden.
  2. Eine Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Geschäftsjahres.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  4. Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, können assoziierte Mitglieder werden.

Sie erhalten dadurch Teilnahme- und Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins, haben aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  1. Über jeden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die schriftliche Berufung an die nächste turnusmäßig stattfindende Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

7.2 Rechte der Mitglieder

Die Mitgliedschaft berechtigt

  1. zur Teilnahme und zum Stellen von Anträgen bei der Mitgliederversammlung
  2. zur Abstimmung bei der Mitgliederversammlung
  3. zum Bezug der Vereinsveröffentlichungen
  4. zum freien Eintritt in die öffentlich zugänglichen Sammlungen des Vereins
  5. zur verbilligten Inanspruchnahme anderer Leistungen des Vereins

Das Stimmrecht (Pkt. 2) ruht im ersten Jahr, nach dem Erwerb der Mitgliedschaft. (Diese Regelung gilt nicht für die Gründungsmitglieder!)

Auf Beschluss des Vorstandes können die Mitgliedsrechts eines Mitglieds zeitlich befristet eingeschränkt oder entzogen werden, wenn ein Fehlverhalten des Mitglieds im Sinne der Ausschlussgründe nach Art. 10 Punkt 3 in einem minder schweren Fall vorliegt, und das Mitglied aufgrund dieses Fehlverhaltens bereits einmal schriftlich abgemahnt wurde.

7.3 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet

  1. zur Einhaltung der vom Verein erlassenen Satzung und der Beschlüsse
  2. zur Zahlung der in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu den dort festgesetzten Terminen.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Tod der natürlichen oder Auflösung ohne Rechtsnachfolge bder juristischen Person.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  3. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
    2. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
    3. Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 7. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

  1. . Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese können als
  • Beitrittsgebühr,
  • Jahresbeitrag und
  • einmalige Umlage

erhoben werden.

  1. . Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Schaffung einer Beitragsordnung oder durch einen Umlagebeschluss.
  2. . Änderung der Beitragsordnung oder Umlagebeschlüsse werden erst dann wirksam, wenn für ein Mitglied die Möglichkeit der ordentlichen Beendigung der Mitgliedschaft bestanden hat.

§ 10 (Organe des Vereins)

1. Organe des Vereins sind • die Mitgliederversammlung • der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
    1. die Wahl und Abwahl des Vorstands,
    2. Entlastung des Vorstands,
    3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfern Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    7. Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
    8. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  3. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder (ohne die assoziierten Mitglieder) dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  11. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  12. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  13. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  14. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  15. Wird eine Abstimmung mittels eines Kommunikationssystems durchgeführt, muss im Nachhinein der getroffene Beschluss niedergeschrieben und die Mitwirkung von allen Teilnehmern durch Unterschrift oder digitale Signatur bestätigt werden, sofern das Kommunikationssystem Manipulationen nicht verhindert.
  16. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer.
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
  4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins (ohne die assoziierten Mitglieder) werden.
  5. Wiederwahl ist zulässig.
  6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§13 (Beschlussfassung des Vorstandes)

  1. Beschlüsse können gefasst werden durch
    1. eine Sitzung oder Versammlung (Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung) oder
    2. durch eine Abstimmung unter Benutzung eines elektronischen Kommunikationssystems.
  2. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  3. Wird eine Abstimmung mittels eines Kommunikationssystems durchgeführt, muss im Nachhinein der getroffene Beschluss niedergeschrieben und die Mitwirkung von allen Teilnehmern durch Unterschrift oder digitale Signatur bestätigt werden, sofern das Kommunikationssystem Manipulationen nicht verhindert.
  4. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen oder im Internet zum Abruf bereitzustellen.

§ 14 (Kassenprüfung)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.
  2. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen und Inventar an ein gemeinnütziges Eisenbahn- oder Technikmuseum in Deutschland.
  2. Wird durch eine Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat dieselbe unmittelbar darauf mit einfacher Mehrheit zwei Liquidatoren zu bestellen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Die Liquidatoren haben insbesondere die Übertragung des Vereinsvermögens nach der satzungsgemäßen Bestimmung zu besorgen.

Rommerskirchen, xx.xx.xxxx

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